Arbeits- und Gesundheitsschutz

 

Café Talk am Montag

Quelle: BGW Diakonie Baden

Austausch und Vernetzung von Einrichtungen und Expert*innen zu Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und gesundem Arbeiten
 
 
 
 

Wegeunfälle

Infos zu Wegeunfällen
 

Quelle: VBG

 
Unter diesem Link gibt es Informationen zu Wegeunfällen.
 
 

Sonnenschutz

Sonnenschutz bei der Arbeit
Infos zum Sonnenschutz (bitte anklicken)
 

Quelle: EFAS Newsletter

 
 
 
 

Broschüre Radunfälle

Informationen zum sicheren Weg zur Arbeit (zur Broschüre Bild anklicken)
 

Quelle: EFAS

 
 
 

Neuregelung Krankmeldung

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023 digital

 
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
 
Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (Prognose) unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am ersten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebsstunden zu unterrichten hat. Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht kann grundsätzlich formlos geschehen. Die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer muss vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (also Wochenende miteingeschlossen) dauert. Die Bescheinigung muss spätestens an dem – nach den drei Kalendertagen – darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vom Arbeitgeber abrufbar sein. Diese Regelung hat für Beschäftigte und Arbeitgeber Vorteile. Der Arbeitnehmer kann bei Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage ohne Krankenschein kurieren. Der Vorgesetzte kann Arbeitnehmer bei offensichtlichem Unwohlsein auch zur Genesung von der Arbeit nach Hause schicken. 
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
 
 
 

Broschüre Rückengerecht arbeiten in der KiTa

Hier finden Sie den Link zur Broschüre der BGW
 
 

RV Fit - aktive Prävention

Beschäftigungsfähigkeit teilhabeorientiert sichern.
Ein Programm der Rentenversicherung, welches von allen Mitarbeitern genutzt werden kann.
Informationsflyer der Rentenversicherung.
 
 

Sichere KiTa

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie einen Link zu einem virtuellen Rundgang durch eine KiTa der sich speziell mit der Arbeitssicherheit beschäftigt. Viel Spaß!
Zum Rundgang

 
 
 

Arbeits- und Gesundheitsschutz in den verschiedenen Arbeitsfeldern

Die Anforderungen des Berufsalltags unterscheiden sich stark je nach Schwerpunkt und Tätigkeit. Einem Küster stellen sich andere Aufgabenspektren als einer Seelsorgerin. Dem entsprechend passt sich auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz an. Auf der EFAS-Website finden Sie genauere Informationen zu folgenden Arbeitsbereichen:

Links zu:
Betreuung Kinder und Jugendliche
Hausmeister und Kirchendiener
Arbeiten im Büro
Hauswirtschaft und Reinigung

Quelle: Internetseite der EFAS
 
 

Kirchliches Arbeitschutzgesetz

Hier finden Sie den Link zum kirchlichen Arbeitsschuzgesetz:
(KAarbSchutzG)