Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023 digital
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (Prognose) unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am ersten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebsstunden zu unterrichten hat. Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht kann grundsätzlich formlos geschehen. Die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer muss vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (also Wochenende miteingeschlossen) dauert. Die Bescheinigung muss spätestens an dem – nach den drei Kalendertagen – darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vom Arbeitgeber abrufbar sein. Diese Regelung hat für Beschäftigte und Arbeitgeber Vorteile. Der Arbeitnehmer kann bei Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage ohne Krankenschein kurieren. Der Vorgesetzte kann Arbeitnehmer bei offensichtlichem Unwohlsein auch zur Genesung von der Arbeit nach Hause schicken.
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.